Satzung der Freisinger Mitte e.V.

vom 27. September 2011
in zweiter aktualisierter Version vom 08.03.2013

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freisinger Mitte“ und ist eine parteipolitisch und weltanschaulich unabhängige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern (kommunale Wählergruppe bzw. Wählervereinigung) in der Rechtsform eines Vereins.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“, also „Freisinger Mitte e.V.“

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Freising.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Einflussnahme auf die politische Willensbildung sowie die Mitgestaltung des kommunalen Lebens und der Kommunalpolitik in der Stadt Freising und im Landkreis Freising. Die Freisinger Mitte vertritt bürgernah und ohne parteipolitische Ideologien die Interessen der Bürger und Einwohner der Stadt Freising und des Landkreises Freising.

(2) Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, zum Wohle der Stadt und des Landkreises Freising und ihrer Bürger ohne Eigennutz zu arbeiten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Das Vermögen und die Einnahmen der Freisinger Mitte dürfen nur für die unter § 2 genannte Zwecke Verwendung finden. Etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern, die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(2) Ordentliches Mitglied der Freisinger Mitte kann nur werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz in Freising oder im Landkreis Freising hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Freisinger Mitte anerkennt.

(3) Förderndes Mitglied der Freisinger Mitte kann jede natürliche Person, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder juristische Person werden, die die Arbeit und die Ziele der Freisinger Mitte ideell und materiell unterstützen und fördern.

(4) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Vorstand den Aufnahmeantrag annimmt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(6) Der Austritt ist nach schriftlicher Erklärung mit Unterschrift jederzeit zulässig.

(7) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

(8) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist ferner zulässig, wenn es trotz Zahlungsaufforderung  und Mahnung mit seinem Beitrag im Rückstand von mehr als einem Jahr bleibt.

(9) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.

(2) Fördernde Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen der Freisinger Mitte, besitzen jedoch in Versammlungen nur beratende Stimme, haben kein Wahlrecht und können keine Anträge stellen.

(3) Bei der Aufstellung von Bewerbern für die Kommunalwahl (Stadtrat Freising bzw. Kreistag Landkreis Freising) sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt, die zum Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigt sind.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand

(2) Die Organe sind unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Mitgliederversammlungen dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

(5) Wahlen zum Vorstand werden grundsätzlich geheim durchgeführt.

(6) Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

(2) Sie ist vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einzuberufen.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vorher an den 1. Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstands ist keine Frist gegeben.

(4) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.

(5) Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(7) Von der Mitgliederversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind.

(8) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

(a) die Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden,
(b) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
(c) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
(d) die Entlastung des Vorstands,
(e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr,
(f) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
(g) Aufstellen von Kandidaten / Ersatzkandidaten für Wahlen auf kommunaler Ebene,
(h) die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks,
(i) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,
(j) die Auflösung des Vereins,
(k) die weiteren in dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

(a) dem 1. Vorsitzenden,
(b) den bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem Kassierer,
(d) dem Schriftführer,
(e) den bis zu zehn Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Es können nur vorgeschlagene Bewerber gewählt werden. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Die Vorstandschaft entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten und Sonderausschüssen. Diese sind der Vorstandschaft unmittelbar verantwortlich.

(4) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangen.

(5) Sofern während der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.

(6) Wenn die Vereinsvorstandschaft es zur Unterstützung der Vereinsarbeit als erforderlich ansieht, kann sie mit einfacher Mehrheit Vereinsmitglieder in das Gremium kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht. Ihre Tätigkeit ist auf die reguläre Periode der gewählten Vorstandschaft begrenzt.

§ 9 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins nach Weisung des Vorsitzenden entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes führt.

(2) Der Geschäftsführer oder der mit der Geschäftsführung Beauftragte nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit Stimmrecht teil.

§ 10 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 11 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 12 Satzungsänderung - Zweckänderung

(1) Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Mitgliederversammlung gestellt werden.

(2) Eine Satzungs- bzw. Zweckänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

(2) Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sein.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Bürgerstiftung Freising, ersatzweise an die Stadt Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 14 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 27. September 2011 in Freising von der Gründungsversammlung beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.