Unterstützen Sie die Freisinger Mitte

Als junge Gruppierung in der Freisinger Kommunalpolitik ist die Freisinger Mitte in Hinblick auf Mitglieder und Kompetenzen schon sehr gut aufgestellt. Da wir den beim Aufbau des Vereins finanziell bei null beginnen mussten, sind wir auf wohlwollende Zuwendungen angewiesen. Deshalb freut es uns sehr, wenn Sie uns mit einem finanziellen Beitrag in unserer Arbeit unterstützen!

Bankverbindung

Freisinger Mitte e.V.
Stichwort: Unterstützung

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Sparkasse Freising

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Steuerliche Absetzbarkeit

(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Parteispenden)

Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG ein Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gewährt. 50% des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro).

Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Aufgrund von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt die effektive Steuerersparnis etwas mehr als die Hälfte der Spendensumme, unabhängig vom persönlichen Steuersatz. So erhält ein Steuerpflichtiger mit einem Kirchensteuersatz von 9% bei dem aktuellen Solidaritätszuschlag von 5,5% insgesamt 57,25% der Spende im Zuge der Einkommensteuererklärung zurück.

Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteispenden geleistet, kann der diese Grenze übersteigende Teil der Spendensumme gemäß § 10b Abs.2 EStG vom Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden. Für diesen übersteigenden Anteil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die effektive Steuerersparnis für diesen Anteil vom persönlichen Steuersatz ab.

Werden pro Kalenderjahr Parteispenden von mehr als 3.300 Euro (Zusammenveranlagung 6.600 Euro) geleistet, ist der übersteigende Teil nicht mehr steuerlich begünstigt. Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen – juristische Personen (Unternehmen) können Parteispenden nicht absetzen.