Straßenausbaubeitrag

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Wird eine verkehrliche Anlage, beispielsweise eine Straße oder ein Fußgängerbereich, erneuert, verbessert oder erweitert, so ist eine Kommune verpflichtet, die dafür anfallenden Kosten anteilig auf die Anlieger umzulegen. Grundsätzlich definieren das Kommunalabgabengesetz sowie die Abgabenordnung die rechtlichen Grundlagen zur Straßenausbaubeitragssatzung.

Im Gegensatz zur Ersterschließung, bei welcher per se 90 Prozent der Kosten umgelegt werden müssen, bestehen bei der Abrechnung beim Ausbau einer Verkehrsanlage weitere Merkmale zur Differenzierung bzw. Spielräume für die Kommunen. Die Stadt Freising bewegt sich bei der Festlegung der Abrechnungssätze an der unteren Grenze und wurde in jüngster Vergangenheit sogar beriets von der Finanzaufsicht angemahnt, eine Abrechnung in höherem Umfang vorzunehmen.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Straßenausbaubeitrag?

Dies ist abhängig von mehreren Faktoren, insbesondere der Art der Verkehrsanlage sowie der Größe und Nutzungsfläche des Grundstücks des betreffenden Anliegers. Beispielsweise wird für reine Anliegerstraßen mit 70 Prozent der höchste Satz abgerechnet. Bei Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung sinkt der Satz auf bis zu 20 Prozent.

Städte wie München oder Hallbergmoos haben die Straßenausbaubeiträge abgeschafft. Warum geht das nicht in Freising?

Der Gesetzgeber beschreibt eine Erhebung der Straßenausbaubeiträge als Soll-Vorschrift. Grundsätzlich gilt, dass eine Abweichung davon nur Kommunen erlaubt ist, die sich in exzellenter wirtschaftlicher Verfassung befinden und von diesem Standpunkt aus nicht auf eine Abrechnung auf die Anlieger angewiesen sind. Dies ist in Freising aufgrund der derzeitigen Finanzlage definitiv nicht der Fall.

Gibt es die Möglichkeit der Stundung des Straßenausbaubeitrags?

Ja. Vom Gesetzgeber wird die Möglichkeit der Abrechnung über einen Zeitraum von 10 Jahren toleriert. Ein Erlass der Beitragssumme ist nicht möglich.

Welche Maßnahmen werden abgerechnet?

Dies können jedwede Eingriffe in die Verkehrsanlage sein, die als Erweiterung und Erneuerung zu verstehen sind. Das reicht von der Installation neuer Beleuchtungskörper bis zur gänzlichen Sanierung der Verkehrsanlage.

Meilensteine

Termin Meilenstein
01.01.2005 Inkrafttreten der Freisinger Ausbaubeitragssatzung