Erschließungsbeitrag

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Der Erschließungsbeitrag für eine verkehrliche Anlage bezeichnet, im Gegensatz zum Ausbaubeitrag, die von Grundstückseigentümern für die erstmalige Erschließung ihres Grundstücks zu entrichtenden Kosten für die betreffende verkehrliche Anlage. Die Abrechnung ist den Kommunen vom Gesetzgeber über das Kommunalabgabengesetz vorgegeben. Der Abrechnungssatz liegt bei 90 Prozent der anfallenden Kosten.

Eine Straße bzw. verkehrliche Anlage, die erstmalig abrerechnet wurde bzw. aufgrund ihrer Güte als sog. Traditionsstraße anerkannt wurde, wird fortan bei Erneuerungen oder Erweiterungen anhand der Ausbaubeitragssatzung abgerechnet.